Fridolfing aktuell

Hier bei Fridolfing aktuell finden Sie allgemeine Informationen über Fridolfing und seine Bürger. Selbstverständlich werden wir Sie hier auch über Beschlüsse und Diskussionen aus dem Gemeinderat kurz und bündig informieren. Informationen mit längeren Inhalten finden Sie unter Bürgerinfo.


Ab sofort gelten die Tempo -30 Zonen im Bereich Fridolfing-Nord
14.07.10
Die Gemeinde Fridolfing weist darauf hin, dass ab sofort im Bereich Fridolfing-Nord die Tempo-30 Zonen mit Rechts vor Links-Regelung gelten. Dies gilt für die Straßen: Achenstraße, Lindenstraße, Obermühlstraße, Törringstraße, Am Hinterfeld, Fichtenstraße, Birkenstraße, Tannenstraße, Johann-Weibhauser-Straße, Finkenweg, Amselweg, Meisenweg, beim Schwalbenweg zwischen Obermühlstraße und Krankenhausstraße, bei der Krankenhausstraße zwischen Törringstraße und Schwalbenweg.
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SAFETY-tour-Sieger 2010 im Landesfinale Hallein-Neualm, Fridolfing 9. Platz

Kinder-Sicherheitsolympiade in Nußdorf mit 360 Teilnehmer

16.06.10
Über 3.000 Kinder aus dem Bundesland Salzburg und dem benachbarten bayerischen Landkreisen Berchtesgadener Land und Traunstein beteiligten sich an der diesjährigen Kindersicherheitsolympiade des Salzburger Zivilschutzverbandes. Die 360 Gewinner der Regional-und Bezirksbewerbe aus 16 Volks- und Grundschulen spielten am 9. Juni 2010 in Nußdorf am Haunsberg um den Titel „sicherste Volks- und Grundschulklasse“. Mit dabei waren die Schülerinnen und Schüler aus Hallein, Abtenau, Leopoldskron- Moos, Eugendorf, Seeham, Nußdorf , Zell am See, Schüttdorf, Schwarzach, Hüttschlag, Zederhaus, Trostberg und Fridolfing aus dem Landkreis Traunstein, Ramsau, Anger-Aufham und Thundorf aus dem Landkreis Berchtesgadener Land. Sieger der Olympiade wurden Hallein-Neualm für Salzburg und Trostberg für Bayern. Beide Volksschulen fahren gemeinsam am 18. Juni 2010 zum Bundesfinale ins Ernst Happel-Stadion nach Wien.

Reihung Landesfinale Nußdorf:
01 Hallein-Neualm 356 Punkte
02 Hüttschlag 350
03 Trostberg 328
04 Thundorf 327
05 Ramsau 303
06 Eugendorf 295
07 Schwarzach 273
08 Schüttdorf 271
09 Fridolfing 256
10 Zell am See 255
11 Abtenau 250
12 Seeham 249
13 Anger-Aufham 237
14 Leopoldskron-Moos 236
15 Nußdorf 230
16 Zederhaus 171
- Robert Speigl

Fridolfinger See - Parkgebührenregelung bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten
03.05.10
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.4.2010 beschlossen, bis zum Abschluss der Sanierungsmaßnahmen von einer Erhebung der Parkgebühren für die Parkplätze am Fridolfinger See abzusehen.
- Speigl Robert


02.03.07

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WICHTIGE KUNDENINFORMATION DER KFZ-ZULASSUNGSSTELLE TRAUNSTEIN
02.03.07
Am 01.03.2007 tritt die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Sie ersetzt bzw. reformiert große Teile der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Hiermit möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen, die künftig für Sie von Bedeutung sein können, informieren.

1.„Zuständigkeit“ Zulassung nicht mehr am Standort des Fahrzeuges – es gilt jetzt das Wohnortprinzip:
Für die Zulassung auf Privatpersonen ist künftig die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Zulassungen auf einen 2. Wohnsitz, auch Wiederzulassungen, sind nicht mehr möglich.
Für juristische Personen muss der Firmensitz, oder eine beteiligte Niederlassung im Landkreis Traunstein nachgewiesen werden.

2.Vorübergehende Stilllegung und endgültige Löschung werden durch die sog. Außerbetriebsetzung ersetzt:
Bei der Außerbetriebsetzung müssen Angaben über den Verbleib des Fahrzeuges (Verschrottung, Veräußerung, Ausfuhr, oder beabsichtigte Wiederzulassung auf den gleichen Halter) gemacht werden.

Möchte der gleiche Halter, das gleiche Fahrzeug unter Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens wieder auf seinen Namen zulassen, muss eine sog. Verbleibsreservierung beantragt werden. Wird keine Verbleibsreservierung beantragt, ist das Kennzeichen nach erfolgter Außerbetriebsetzung nicht mehr fahrzeugbezogen, sondern wird nach einer kurzen Zeit wieder frei.

Die Betriebserlaubnis und die Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief bleiben grundsätzlich 7 Jahre gültig. Wird das Fahrzeug in dieser Zeit zugelassen, genügt ein gültiger HU- und AU- Nachweis. Ein Gutachten nach § 21 StVZO ist nicht mehr erforderlich.

3.Wiederzulassung:
Wiederzulassungen auf den 2. Wohnsitz sind nicht mehr möglich. Nach erfolgter Außerbetriebsetzung müssen diese bei der zuständigen Zulassungsbehörde auf den Hauptwohnsitz umgeschrieben werden.

4.Ausfuhrkennzeichen oder auch Zollkennzeichen genannt:
Für die Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens muss eine gültige Hauptuntersuchung nachgewiesen werden. Die bisher vereinfachte technische Untersuchung ist nicht mehr ausreichend. Eine bereits zugeteilte Zulassungsbescheinigung Teil II wird entsprechend einer regulären Zulassung fortgeschrieben und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt. Sollte noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II bestehen, wird diese erstellt. Der bisher notwendige Internationale Fahrzeugschein (grünes Heft) entfällt. Dieser wird nur noch auf Antrag zusätzlich gegen Gebühr ausgestellt.

5.H-Kennzeichen - Historische Fahrzeugzulassung / 07-Oldtimer Kennzeichen
Bei beiden Zulassungen ist Voraussetzung, dass die erstmalige Zulassung mindestens vor 30 Jahren stattgefunden hat.
Für beide Zulassungen ist ein Gutachten nach § 23 StVZO (früher § 21c StVZO) erforderlich. Das Gutachten nach § 23 StVZO darf von allen Prüforganisationen erstellt werden (Vor 01.03.2007 nur vom Tüv).
- Felber Bettina

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